Equiden­pässe

Equiden­pässe

Ansprechpartner für Equiden-/­Pferdepass

Abteilung Pferdepässe

Montag bis Freitag: 09.00 – 12.00 Uhr
Fax: 089 – 907405

Melanie-Spoerel

Melanie Spoerel

Tel.: 089 / 926967-205
E-Mail: melanie.spoerel@lvbp.bayern.de

DSC_4329

Corinna Herz

Tel.: 089 / 926967-206
E-Mail: corinna.herz@lvbp.bayern.de

Fragenkatalog

Was kostet der Equidenpass?

Preise inkl. 7% MwSt.
* zzgl. Versandkosten in Höhe von 3,95€

Folgend finden Sie die Formulare zur Chipbestellung, Mitteilung eines Besitzwechsel bzw. zum Verlust der Originalpapiere zum einreichen beim Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V.

Formular Chipbestellung

Um das Formular Chipbestellung direkt per E-Mail versenden zu können, müssten Sie es bitte im Acrobat Reader ausfüllen und schicken.

Seit 01.01.2016 gilt die neue Equidenpass-Verordnung der EU und ersetzt die Verordnung (EU) 504/2008. Für die Umsetzung der Veränderungen wurde den Ausstellungsbehörden eine Übergangsfrist bis zum 30.06.2016 eingeräumt, d. h. dass ab dem 01.07.2016 alle Equidenpässe nach der DVO (EU) 2015/262 ausgestellt werden müssen.
Diese sieht vor, dass alle ab diesem Zeitpunkt ausgestellten Pferdepässe ein neues „Gesicht“ bekommen. Ab dann wird auch wieder ein Abzeichendiagramm sowie eine Beschreibung der Abzeichen in den grünen Freizeitpässen verlangt. Alle davor ausgestellten Pässe behalten selbstverständlich ihre Gültigkeit und müssen nicht ergänzt werden!
Um das Ausfüllen zu erleichtern haben wir hier eine kleine Hilfestellung für Sie zusammengestellt:

Leitfaden_neue Pferdepässe

Leitfaden_Abzeichendiagramm

Sollten Sie noch alte Anträge haben, die erst nach dem o. g. Zeitpunkt bei uns eingehen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir Ihnen die nötigen Unterlagen für den Tierarzt zukommen lassen können.
Diagramme, die nicht von uns ausgegeben wurden, können leider nicht verwendet werden!

Formular Besitzwechselanzeige

Antrag auf Zweitschrift

Der ehemalige Bayerische Staatsminister und Tierarzt Dr. Marcel Huber weist nachdrücklich darauf hin, dass eine zuverlässige Identifizierung von Pferden insbesondere bei Ausbruch einer Pferdeseuche, wie z. B. der Ansteckenden Blutarmut der Einhufer oder der Afrikanischen Pferdepest, eine korrekte amtliche Kennzeichnung von Equiden unverzichtbar ist. Nur wenn alle Pferde gültige und korrekt ausgefüllte „Ausweisdokumente“ besitzen, kann sichergestellt werden, dass erforderliche staatliche Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auch ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Davon profitieren letztendlich alle Pferde in Bayern sowie ihre Besitzer.

Wer braucht einen Equidenpass?

Für alle in Bayern geborenen oder gehaltenen Equiden, sogenannte „nicht-registrierte“ Equiden (einschließlich „Freizeitsportpferde“), ist seit November 2010 ausschließlich der Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. berechtigt, Equidenpässe auszustellen.

Roter Pferdepass

Für alle Pferde mit einer bayerischen Zuchtabstammung

Grüner Pferdepass

Für alle Pferde ohne Papiere oder Pferde mit ausländischen Papieren

Welche Funktion hat der Equidenpass?

• Ein Dokument über die Identität des Pferdes

• Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Pferdes und seines Stalles

• Der Pass und die Eigentumsurkunde dürfen nicht durch eigene Eintragungen verändert werden

• Zur Vereinfachung von Kauf oder Verkauf eines Pferdes

• Informationen über Impfungen, Medikations- und Gesundheitskontrollen bzw. Laboruntersuchungen

• Der Pass entspricht europäischen Bestimmungen und ist ein Begleitdokument

• Grundlage für alle Recherchen bei Diebstahl des Pferdes

• Förderung der Eigentumssicherung

• Der rote Zuchtpass weist Ergebnisse von Leistungsprüfungen aus und dokumentiert die Eintragungen in Zuchtbücher

• Grundlage für die Eintragung als Turnierpferd national (FN) und international (FEI)

• Bei Ponys dokumentiert er das Stockmaß

• Zur Besitzwechseleintragung im Pferdepass wird eine Kopie der Eigentumsurkunde oder eine Kopie des Kaufvertrags benötigt

• Die Eigentumsurkunde wird zusammen mit dem Pferdepass dem neuen Eigentümer übergeben

Wie bekommt man den Equidenpass?

Alle Pferde und Ponys mit Papieren (Abstammungsnachweis) eines deutschen Zuchtverbandes bekommen den roten Pferdepass mit einer Eigentumsurkunde nur von dem Zuchtverband, der auf dem Abstammungsnachweis steht. Bei bayerischen Pferden muss hierzu im Vorfeld der Chip/Transponder schriftlich (per Email, Fax oder Post) bei uns angefordert werden. Alle Pferde, Ponys und Esel ohne Papiere oder mit ausländischen Papieren, die ihren Standort in Bayern haben, bekommen auch beim Landesverband Bayerischer Pferdezüchter einen grünen Equidenpass (sog. Freizeitpass). Das Pferd, Pony oder Esel muss identifiziert, gezeichnet und gechippt werden. Hierzu benötigt man einen Tierarzt oder einen Kennzeichnungsbeauftragten des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.V. Der Chip/Transponder und der Equidenpassantrag sind ebenfalls schriftlich (per Email, Fax oder Post) bei uns anzufordern.

Wer braucht einen Mikrochip/Trans­ponder?

Zur Kennzeichnung von Pferden dürfen ausschließlich die amtlichen Transponder, die vom Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. ausgegeben werden, verwendet werden. Mikrochips, wie sie für Hunde oder Katzen verwendet werden, sind für die Kennzeichnung von Equiden in Deutschland nicht zulässig. Dies muss vor der Implantierung mit dem Tierarzt besprochen werden!

Alle Equiden (also nicht nur Pferde, sondern auch Esel, Zebras, etc.), für die ein Equidenpass zu erstellen ist, benötigen laut der EU-Verordnung EG 2015/262 einen Mikrochip. Es darf außerdem kein Equidenpass mehr erstellt werden ohne Angabe einer Chipnummer sowie der Angabe des Tierhalters (= Stallinhaber) und seiner landwirtschaftlichen Betriebsnummer, der sog. Balis-Nummer. Diese Betriebsnummer muss zusammen mit der Chipnummer unbedingt auf dem Antrag zur Ausstellung eines Equidenpasses vermerkt werden.
Die Frist für die Identifizierung liegt für alle innerhalb der EU geborenen Equiden bei spätestens 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Geburt. Das heißt spätestens ein Jahr nach Geburt des Tieres muss der Equidenpass ausgestellt sein! Wird diese Frist nicht eingehalten, wird das Dokument mit dem Aufdruck „Ersatzpass“ bzw. bei Zuchtpässen „Duplikat“ versehen und das Tier ist nicht mehr zur Schlachtung zugelassen.
Bitte beachten Sie bei der Beantragung, dass die Erstellung der Pässe bis zu vier Wochen dauern kann!

Equiden aus EU- und Drittländern

Alle Equiden, die aus EU- oder Drittländern nach Deutschland importiert werden, müssen über gültige Einfuhrpapiere verfügen. Alle innerhalb der EU verbrachten Tiere müssen einen EU-konformen Pass aus dem jeweiligen Ursprungsland besitzen. Sollte dies nicht der Fall sein, muss die Sachlage immer erst über das zuständige Veterinäramt geklärt werden. Erst dann kann mit dessen Einverständnis innerhalb von 30 Tagen nach der Einfuhr ein grüner Freizeitpferdepass bei uns angefordert bzw. angefertigt werden. Zudem muss das zuständige Veterinäramt über die Einfuhr des Equiden in Kenntnis gesetzt werden und die tierseuchenrechtlichen Voraussetzungen (Gesundheitsbescheinigung) prüfen.  Die tierzuchtrechtliche Prüfung obliegt dem jeweiligen Zuchtverband. Es kann bei uns ein Freizeitpferdepass oder über einen zuständigen Zuchtverband nach Überprüfung – wenn möglich – ein Zuchtpass erstellt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Bestimmungen von nachfolgendem Infoblatt:

Merkblatt für Besitzer von Pferden mit ausländischen Abstammungspapieren

Infos zur Ausstellung von Equidenpässen für aus Drittländern eingeführte Equiden

Wo bekomme ich einen Mikrochip/Trans­ponder?

Registrierte Equiden/Zuchttiere

Die Fohlen, die Zuchtpapiere des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.V. erhalten, bekommen den Chip im Zuge der Identifikation bei den offiziellen Kennzeichnungsterminen der Regionalverbände. Alternativ kann auch ein Hoftermin vereinbart werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass bei einem Einzelhoftermin 150 Euro (inkl. MwSt., zzgl. Fahrtkosten) zusätzlich berechnet werden müssen. Wenn Sie einen Sammeltermin mit drei Fohlen oder mehr organisieren können, entfällt diese Gebühr. Bitte sprechen Sie sich mit Ihren Züchterkollegen ab, um einen Sammeltermin auf Ihrem Hof zu vereinbaren und geben Sie diesen Termin bitte rechtzeitig dem zuständigen Regionalverband bekannt. Die Kennzeichnungsbeauftragten sind telefonisch unter 089/926967-400 oder 401 oder 402 erreichbar.

Nicht-registrierte Equiden

Ein Chip für ein nicht-registriertes Pferd muss vom Tierhalter (=Stallinhaber) oder dem Besitzer des Pferdes schriftlich (per Email, Fax oder Post) beim Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. beantragt werden. Vom Landesverband können nur noch Anträge von Antragstellern, die in Bayern wohnhaft sind, bearbeitet werden. Der Transponder wird zusammen mit dem Antrag zur Ausstellung eines Equidenpasses an den Antragsteller versandt. Anschließend kann er von Ihrem Tierarzt oder einem unserer Kennzeichnungsbeauftragten implantiert werden. Den vollständig ausgefüllten Antrag schicken Sie an den Landesverband zurück. Bitte beachten Sie hierbei, dass nur vollständig ausgefüllte Anträge (Angabe der Betriebsnummer und Registriernummer ist Pflicht) bearbeitet werden können.

Wo erhalte ich eine BALIS-Nummer?

Beim jeweils zuständigen Landwirtschaftsamt. In Bayern ist dies das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Falls Sie bereits eine Balis-Nummer besitzen, stellen Sie sicher, dass der Zusatz „Pferdehaltung“ vorhanden ist.

Antrag Balisnummer

Zum Thema Arzneimittel­behandlung

Der Pferdebesitzer muss sich entscheiden, ob sein Pferd ein sog. „Lebensmitteltier“ sein soll, also geschlachtet werden und dem menschlichen Verzehr dienen kann, oder ob das Tier definitiv nicht in die Nahrungsmittelkette eingeführt werden soll. Der Hintergrund dieser Wahlmöglichkeit ist die Behandlung mit Arzneimitteln, die nicht in jedem Fall erlaubt sind.

Wenn Sie sich als Besitzer für die „Nichtschlachtung“ entscheiden  kann das Pferd mit allen zugelassenen Medikamenten behandelt werden. Allerdings ist diese Entscheidung unwiderruflich und muss auch bei jedem Besitzwechsel übernommen werden.

Bei der Entscheidung „Schlachtung/Lebensmitteltier“ dürfen einige Medikamente nicht angewandt werden bzw. es müssen Wartefristen bis zur Schlachtung eingehalten werden. Diese Entscheidung „kann jederzeit widerrufen“ werden, so dass ein Besitzwechsel nicht behindert wird.

Im Hinblick auf einen evtl. Verkauf des Pferdes ist es daher empfehlenswert, sich zunächst für den Status „Schlachtpferd/ Lebensmitteltier“ zu entscheiden, weil diese Entscheidung im – hoffentlich langen – Leben des Pferdes umkehrbar ist.

Alle Equiden, die vor 2010 geboren sind und bereits einen Pass besitzen, müssen nicht nachgechippt werden! Alle Equiden, die vor dem 01.07.2009 geboren sind und noch keinen Pass besitzen, müssen gechippt werden und sind automatisch von der Schlachtung ausgenommen!

Wer braucht das Bestandsbuch?

Am 24. September 2001 ist die sogenannte „Bestandsbuchverordnung“ in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 96/23/EG und 90/676/EG. Die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsbuches durch den Tierhalter betrifft auch alle Pferdebesitzer, deren Pferde nach Teil III-A des Equidenpasses als Schlachttiere ausgewiesen sind. Alle Pferde haltenden Betriebe müssen ein Bestandsbuch führen, sobald nur ein Pferd des Stalles als Lebensmitteltier bestimmt ist.

Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass alle Anwendungen apothekenpflichtiger Arzneimittel in das Bestandsbuch eingetragen werden, egal wer dem Pferd die Medikamente verabreicht hat. Es muss auch eine Kopie des Equidenpasses beim Bestandsbuch abgeheftet werden. Die Eintragung muss sofort am Stall der Tiere vorgenommen werden und auch dort immer verfügbar sein. Das Bestandsbuch muss fünf Jahre aufbewahrt werden beginnend mit der letzten Eintragung. Ein Standortwechsel während der Wartezeit muss hier ebenfalls dokumentiert werden.

Der Tierarzt selbst hat dem Pferdehalter unverzüglich das Original des kombinierten Anwendungs- und Abgabebelegs auszuhändigen, eine zweite Ausfertigung dessen ebenso fünf Jahre lang aufzubewahren wie der Tierhalter. Das Bestandsbuch muss dem betreuenden Tierarzt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln

Name u. Anschrift des Pferdehalters:Blatt Nr:……………..
Identifizierung des Tieres: 
Anzahl, Art und Identität der TiereStandort der/s Tiere/s zum Zeitpunkt der Behandlung/ in der WartezeitArznei- mittel- bezeichn- ung, Nr.des tierärztlichen Anwendungs- und AbgabebelegesDatum der AnwendungWartezeit in TagenName der anwendenden Person
Equidenpass Bestandsbuch Tabelle

Alte Pferdepässe ab Jahrgang 1998 bis September 2000

Bei allen Pferdepässen die in diesem Zeitraum vom Landesverband Bayerischer Pferdezüchter ausgestellt wurden, fehlt der Anhang zur Dokumentation von Behandlungen und der Entscheidung bezüglich Lebensmitteltier oder Nichtlebensmitteltier. Diesen Anhang können Sie beim Landesverband Abteilung Pferdepässe kostenfrei in den Pferdepass einheften lassen. In diesen Pässen sowie in Zweitschriften werden die Tiere allerdings automatisch als Nichtschlachttiere eingetragen.

Was passiert wenn ich noch keinen Equidenpass habe?

Die EU hat als Stichtag den 1. Juli 2000 festgelegt. Es können Bußgelder verhängt werden, wenn kein Pferdepass vorhanden ist. Spätestens am Lebensende, wenn das Pferd geschlachtet oder von der Tierkörperbeseitigung entsorgt werden soll, sind Probleme zu erwarten.

Muss ein Pferd mit Abstammungs­nachweis des Landesverbandes auch gechippt werden?

Ja. Ab sofort gilt für ältere Pferde mit einem Abstammungsnachweis des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.V. die neue Viehverkehrsordnung in vollem Umfang. Obwohl diese Pferde bereits registriert sind, müssen sie nachträglich gechippt werden und brauchen baldigst einen Pferdepass. Dazu beantragen Sie bitte schriftlich (per Email, Fax oder Post) beim Landesverband einen Transponder, lassen diesen von Ihrem Tierarzt oder einem unserer Kennzeichnungsbeauftragten implantieren, schicken dann sowohl die Chipnummer als auch den Abstammungsnachweis des Pferdes an uns zurück und wir erstellen einen Duplikat-Pferdepass mit dem Vermerk „Nicht-Schlachtpferd“.

Wie gebe ich einen Besitzwechsel bekannt?

Gemäß § 44a Absatz 2 Satz 2 ViehVerkV wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, nach der der neue Eigentümer einen Eigentümerwechsel bei der Equidenpass ausgebenden Stelle unverzüglich anzuzeigen hat. In Bayern stehende Equiden, die einen nicht in Bayern erstellten Pass haben, müssen den Besitzwechsel ebenfalls hier anzeigen, sofern der Equide nicht in einer anderen Zuchtorganisation aktiv gemeldet ist.
Und so geht’s: schicken Sie den Pass im Original, eine Kopie der Eigentumsurkunde und/oder des Kaufvertrags zusammen mit dem dafür vorgesehenen Formular per Einschreiben an die Geschäftsstelle des Landesverbandes Bayersicher Pferdezüchter e.V., Landshamer Str. 11, 81929 München. Nach Bezahlung der Rechnung, die Sie per Post oder per E-Mail erhalten schicken wir Ihnen den umgeschriebenen Pass per Einwurf-Einschreiben wieder zurück!
Die Änderung des Besitzverhältnisses wird auch in der HIT-Datenbank vermerkt.

Formular Besitzwechselanzeige

Was ist die HIT-Datenbank?

In der sog. HIT-Datenbank werden die Daten der Pferde sowie die des Tierhalters und des Besitzers erfasst. Dadurch soll zukünftig verhindert werden, dass mehrere Pässe für ein Pferd ausgestellt werden. Vor der Erstellung eines Pferdepasses müssen die Daten mit der Datenbank abgeglichen werden.

Wann wird der Equidenpass benötigt?

• Wenn der Tierarzt eine Behandlung (Impfen, Arzneimittelgabe, etc.) vornehmen soll.

• Wenn das Pferd mit dem Pferdehänger transportiert wird (Tierklinik, Turnier, Stallwechsel, etc.).

• Auch zur Schlachtung muss der Pferdepass vorgelegt werden. Dieser wird vom Schlachter eingezogen und anschließend an den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. zur Entwertung weitergeleitet.

• Bei einem Ausritt muss der Pferdepass nur mitgeführt werden, wenn er nicht innerhalb von drei Stunden vorgelegt werden kann (z.B. Wanderritt).

Was passiert wenn ich den Pferdepass oder die Eigentums­urkunde verloren habe?

Eine Zweitschrift kann nur beantragen, wer das Original zuletzt in Händen hielt beziehungsweise verloren hat!

Zuchtpferd / Roter Pass / Eigentumsurkunde

Hierzu muss der Antrag auf Zweitschrift (s. weiter unten) ausgefüllt und mit vom Notar beglaubigter Unterschrift an uns geschickt werden. Ebenso müssen drei Fotos des Pferdes beigelegt werden. Auf den Fotos müssen Farbe, Abzeichen und Brandzeichen des Pferdes gut erkennbar sein. Zusätzlich muss ein Antrag mit Diagramm, der vom Tierarzt oder einem unserer Kennzeichnungsbeauftragten ausgefüllt wird, eingereicht werden.

Freizeitpferd / Grüner Pass / Eigentumsurkunde

Auch hier muss der Antrag auf Zweitschrift ausgefüllt, unterschrieben und mit vom Notar beglaubigter Unterschrift an uns geschickt werden. Es muss ein Foto beigelegt werden, auf dem die Farbe des Pferdes zu erkennen ist. In beiden Fällen sollte, falls das Pferd gechippt ist und der Pass vom Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. ausgestellt wurde, die Chipnummer des implantierten Chips vom Tierarzt ausgelesen und uns ebenfalls mitgeteilt werden.

Im Zuge der Erstellung einer Zweitschrift erfolgt automatisch die Eintragung als Nicht-Schlachttier, egal welchen Status das Pferd zuvor hatte. Wenn der Original-Pferdepass bzw. die Original-Eigentumsurkunde wieder auftauchen, müssen Sie unverzüglich den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. davon in Kenntnis setzen und die Zweitschrift sowie das Originalpapier zurücksenden. Das Originalpapier muss aktualisiert werden und behält seine Gültigkeit. Der Equide wird im Originalpass automatisch zum Nichtschlachttier. Die Zweitschrift wird eingezogen.

Antrag auf Zweitschrift

Was ist zu tun nach Tod, Schlachtung oder Verlust des Pferdes?

Der Halter bzw. Eigentümer des Equiden ist gem. § 44a Abs. 4 der ViehVerk V dazu verpflichtet, den Pass sowie die Eigentumsurkunde nach dem Tode, der Schlachtung oder dem Verlust des Einhufers an die Equidenpass ausstellende Stelle zurückzuschicken. Dies ersetzt die Bescheinigung nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe v VO-EG.

Achtung:

• Der Pass und die Eigentumsurkunde bleiben Eigentum der ausstellenden Stelle.

• Änderungen dieses Dokumentes müssen bei der ausgegebenen Stelle beantragt werden.

• Der Pass und die Eigentumsurkunde dürfen nicht durch eigene Eintragungen verändert werden.

• Beim Besitzwechsel ist der Pass mit der Eigentumsurkunde / oder der Abstammungsnachweis dem neuen Besitzer weiterzugeben.

• Der Pass und die Eigentumsurkunde werden nur einmal ausgegeben. Eine Zweitschrift wird nur ausgegeben, wenn glaubhaft der Verlust oder die Unbrauchbarkeit des Originalpapiers bewiesen werden kann.

• Der Pass entspricht europäischen Bestimmungen und ist ein Begleitdokument.

Suche