Verband - Satzung |
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| 1. 2. 3. | Der Verein führt den Namen „Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V.“ - im folgenden Landesverband genannt -. Er hat seinen Sitz in München. Der Landesverband ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München - Registergericht - eingetragen. Das Geschäftsjahr des Landesverbands ist das Kalenderjahr. |
| 1. 2. 3. 4. | Der Landesverband ist eine anerkannte Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes und Berufsverband, er ist ein Verband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter. Der Landesverband bezweckt die Einhaltung und Verbesserung der Zuchtziele für die von ihm betreuten Pferderassen innerhalb seines Zuchtgebietes zur Förderung der Allgemeinheit. Dies geschieht insbesondere durch die Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 der Satzung. Der Landesverband verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbands. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Verbandsämtern sind ehrenamtlich tätig. Der Landesverband steht auf demokratischer Grundlage und ist politisch und konfessionell neutral. |
| 1. 2. 3. | Der örtliche Tätigkeitsbereich des Landesverbands erstreckt sich auf die Gebiete, für die satzungsgemäß die Regionalverbände zuständig sind (Zuchtgebiet), nämlich auf: - Bereich A: Regierungsbezirk Oberbayern Pferdezuchtverband Oberbayern e.V. - Bereich B: Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz Pferdezuchtverband Niederbayern/Oberpfalz e.V. - Bereich C: Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken Pferdezuchtverband Franken e.V. - Bereich D: Regierungsbezirk Schwaben Pferdezuchtverband Schwaben e.V. - Bereich E: Vom Landesverband anerkannte und betreute Zuchtpopulationen außerhalb der vorgenannten Bereiche A bis D und im Ausland. Die Regionalverbände sind - jeweils für ihren Bereich - zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Satzung oder Zuchtbuchordnung dem Landesverband zugewiesen sind. Für jede vom Verband betreute Pferderasse werden Abteilungen gebildet. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie vertreten den Verband nicht nach aussen. Das nähere regelt eine Geschäftsordnung, insbesondere die Wahl der Vertreter in den Ausschuss und die Vertreterversammlung des Landesverbands und in den jeweiligen Rassebeirat. |
| 1. 2. 3. | Der Landesverband ist zuständig für den Erlass der Zuchtbuchordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. Die Zuchtbuchordnung regelt insbesondere: 1. Zuchtziel und Zuchtpopulation, 2. Zucht- und Selektionsmethoden und 3. Eintragungen und Löschungen. Dem Landesverband obliegen insbesondere die weiteren Aufgaben: 1. Die Tierzucht im Sinne der gemeinnützigen Zwecke § 52 Abgabeordnung (AO) Abs. 2, 2. der Tierschutz, 3. die Betreuung der bayerischen Landespferdezucht und die Vertretung der Interessen der Mitglieder des Landesverbands und der Interessen der Regionalverbände, 4. die Führung des Hengstbuches und das Ausstellen von Zuchtbescheinigungen, 5. die Beratung aller Pferdehalter im Zuchtgebiet in allen Fragen a) der Pferdezucht b) der Pferdehaltung und c) des Pferdesports im Einvernehmen mit dem BRuFV, 6. die Herausgabe des Hengstbuches sowie sonstiger Werbeschriften, 7. die Unterstützung de Züchter bei der Ausbildung der Pferde sowie die Durchführung der für Zuchtpferde erforderlichen Leistungsprüfungen im Ausbildungs- und Leistungsprüfungszentrum, 8. die Sicherung des Hengstnachwuchses durch Betreuung und Beratung von Hengstaufzuchtsstätten im Einvernehmen mit dem zuständigen Regionalverband, 9. die Durchführung von Absatzveranstaltungen, Ausstellungen und Schauen 10. die Entscheidung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung innerhalb des Satzungszwecks, 11. die Förderung der Jugend durch Beratung und Hilfestellung in allen Fragen a) der Pferdezucht, b) der Pferdehaltung und c) des Pferdesports im Einvernehmen mit dem BRuFV 12. die Förderung des Hufbeschlags und der Hufpflege. Dem Landesverband obliegen zur Erfüllung seiner Zwecke alle Aufgaben, die ihm von den Regionalverbänden zur Sicherung der Einheitlichkeit der Pferdezucht im Zuchtgebiet und aus Gründen der Wirtschaftlichkeit im Einvernehmen übertragen wurden. |
| 1. 2. 3. 4. 5. | Ordentliche und außerordentliche Mitglieder des Landesverbands sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder der Regionalverbände. Aufgrund der Satzungen der Regionalverbände werden sie mit ihrer Aufnahme in diese automatisch Mitglieder des Landesverbands. Jeder Züchter im sachlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich des Landesverbandes, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, hat ein Recht auf Mitgliedschaft. Züchter anerkannter und vom Landesverband betreuter Pferderassen des Bereichs E nach § 3 Ziffer 1 dieser Satzung können auf schriftlichen Antrag ordentliches Mitglied des Landes- verbands werden. Außerordentliche Mitglieder können auf schriftlichen Antrag natürliche oder juristische Personen, insbesondere Züchter anderer als der betreuten Pferderassen werden, wenn sie den Zweck des Landesverbands fördern und bei denen die Voraussetzungen zur ordentlichen Mitgliedschaft nach den Ziffern 1 oder 2 nicht vorliegen. Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen aufgenommen werden, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Landesverband und der Verwirklichung seines Zweckes ernannt werden. Das Verfahren der Aufnahme für Mitglieder nach den Ziffern 2 bis 4 regelt die Geschäftsordnung des Vorstands. |
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. | Die Mitgliedschaft endet durch 1. Austritt 2. Ausschluss aus dem Verband 3. bei natürlichen Personen durch Tod 4. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit und 5. mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Regionalverband. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Landesverband endet automatisch die Mitgliedschaft in den Regionalverbänden. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahrs gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung eines eventuellen Ausscheideguthabens besteht nicht. Der Ausschluss aus dem Verband kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere: 1. Wiederholte Verstöße a) gegen die Satzung des Landesverbands oder eines Regionalverbands b) gegen die Zuchtbuchordnung c) gegen die Interessen des Landesverbands oder der Regionalverbände d) gegen Beschlüsse und Anordnungen des Landesverbands oder der Regionalverbände oder 2. wenn das Mitglied innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweifacher, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschließt der Ausschuss im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regionalverband mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mit Begründung mittels eingeschriebenen Brief zuzusenden. Gegen den Beschluss über den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung über den Ausschluss mit Begründung der Einspruch zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung zu. Die Bestätigung des Ausschlusses ist nicht zu begründen und schriftlich durch eingeschriebenen Brief zuzusenden. Bei einem Ausschluss endet die Mitgliedschaft mit Zugang der Entscheidung über den Ausschluss. Im Fall des Einspruchs des Mitgliedes endet diese mit der Bestätigung des Ausschlusses durch die Vertreterversammlung. Wenn es die Interessen des Verbandes gebieten, kann der Ausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären. Die Wiederaufnahme eine ausgeschlossenen Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat. |
| 1. 2. 3. | Von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern werden einmalige und laufende Beiträge erhoben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die einmaligen Beiträge, die laufenden Beiträge und die Gebühren werden vom Ausschuss der Höhe, Fälligkeit, der Art der Entrichtung und dem Grunde nach in einer Beitrags- und Gebührenordnung bestimmt. |
| 1. 2. | Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, alle zuchtfördernden Einrichtungen des Landesverbands zu benutzen. Die Willensbildung im Landesverband findet durch die von den Mitgliedern der Regionalverbände und die von den Mitgliedern der Abteilungen des Bereichs E des Landesverbands in die Vertreterversammlung gewählten Vertreter statt, wodurch die direkten Mitbestimmungsrechte der Mitglieder gewährleistet sind. Die einmaligen Beiträge, die laufenden Beiträge und die Gebühren werden vom Ausschuss der Höhe, Fälligkeit, der Art der Entrichtung und dem Grunde nach in einer Beitrags- und Gebührenordnung bestimmt. |
| Verbandsorgane sind 1. der Vorstand 2. der Ausschuss 3. der Rassebeirat und 4. die Vertreterversammlung. |
| 1. 2. | Der Vorstand besteht aus 1. dem 1. Vorsitzender, 2. dem 2. Vorsitzender, 3. dem 3. Vorsitzenden und 4. dem Schatzmeister 5. dem jeweiligen 1. Vorsitzenden der Regionalverbände (Oberbayern, Schwaben, Franken, Niederbayern/Oberpfalz) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| 1. 2. 3. 4. | Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbands. Dem Vorstand obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ des Landesverbands vorbehalten sind, insbesondere 1. die Leitung des Landesverbands, 2. die Erstellung des Jahresberichts und Jahresabschlusses 3. die Aufstellung des Haushaltsplans 4. die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vermögens des Landesverbands und 5. die Anstellung, Leitung und Kündigung der Arbeitnehmer es Landesverbands. Er erledigt dringende Angelegenheiten des Landesverbands und berichtet dem Ausschuss möglichst umgehend über die Erledigung. Er bereitet alle in die Zuständigkeit des Ausschusses und der Vertreterversammlung fallenden Angelegenheiten für die Beratung und Beschlussfassung vor. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die aufgrund einer Beanstandung durch das Registergericht oder das Finanzamt erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Registergericht oder dem Finanzamt zu erledigen, um die Eintragungsfähigkeit von Satzungsänderungen oder die Bescheinigung der Gemeinnützigkeit herbeizuführen bzw. zu bewahren. |
| 1. 2. 3. 4. | Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 10 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. Wird der Vorstand zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht mehr nötig. Der Vorstand entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstandes können nur zur Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, dass alle Mitglieder des Vorstandes an der Versammlung teilnehmen und der Aufnahme des Antrags in die Tagesordnung zustimmen. |
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. | Die drei Vorsitzenden sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertreten den Landesverband jeweils allein. Für das Innenverhältnis zum Landesverband gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und des 2. Vorsitzenden tätig wird. Die Geschäftsordnung des Vorstandes regelt die Einzelheiten. Der 1. Vorsitzende führt den Vorsitz in den Versammlungen des Vorstandes, des Ausschusses und der Vertreterversammlung. Über die Beschlüsse der Organe des Landesverbands werden Niederschriften angefertigt, die vom jeweiligen Vorsitzenden unterzeichnet und dem beschließenden Organ bei der nächsten Tagung zur Genehmigung vorgelegt werden. Der jeweilige Vorsitzende ist für die Richtigkeit der Niederschriften verantwortlich. Die Niederschriften sind an die Teilnehmer der Versammlung spätestens nach einem Monat zu versenden. Der Schatzmeister ist für die Verwaltung des Vermögens des Landesverbands zuständig und trägt dafür die Verantwortung. Der Schatzmeister hat über seine Tätigkeit Rechnung zu legen und ist dafür verantwortlich. |
| 1. 2. 3. | Die Vertreterversammlung wählt aus Ihrer Mitte den Vorstand auf vier Jahre. Die drei Vorsitzenden sind einzeln und geheim zu wählen. Der Schatzmeister kann geheim gewählt werden. Die Amtszeit des gewählten Vorstands endet mit der Neuwahl des Vorstandes. Die Kandidaten benötigen zur Wahl die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit, so beschränkt sich die Wahl bei der zweiten Abstimmung auf die zwei Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt, so findet spätestens auf der nächsten ordentlichen Vertreterversammlung eine Ergänzungswahl statt. Wenn das Amt nicht ohne Schaden für den Verband bis zur nächsten ordentlichen Vertreterversammlung unbesetzt bleiben kann, wählt der Ausschuss für die Zwischenzeit einen Nachfolger. |
| 1. 2. 3. | Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand, den jeweiligen 1. Vorsitzenden der Regionalverbände, den 1. Vorsitzenden der Rassebeiräte und je zwei Vertretern der Abteilungen des Landesverbands für Bayerisches Warmblut, Süddeutsches Kaltblut und Haflinger und den Leitern der Abteilungen des Bereichs E nach § 3 Ziffer 3 dieser Satzung (Beisitzer). Die Beisitzer werden von den Abteilungen des Landesverbands gewählt. Die Amtszeit der Beisitzer entspricht der des Vorstandes. Scheidet ein Beisitzer einer Abteilung vorzeitig aus seinem Amt, so rückt derjenige mit der nächsthöheren Wahlstimmenzahl nach. Ein Beisitzer scheidet als Vertreter der Abteilung aus dem Ausschuss aus, wenn er zum Mitglied des Vorstandes des Landesverbands gewählt wird. Ein Nachfolger ist nach Absatz 1 Satz 4 zu bestimmen. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. | Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. Wird der Ausschuss zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht mehr nötig. Der Ausschuss muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Ausschussmitglieder muss der 1. Vorsitzende eine außerordentliche Ausschusssitzung innerhalb von drei Wochen einberufen. Die Ziffer 1 Satz 2 und Ziffer 2 gelten entsprechend. Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann jedes Ausschussmitglied anstelle des Vorsitzenden eine außerordentliche Ausschusssitzung schriftlich zehn Tage vor dem anberaumten Termin einberufen. Diese Ausschusssitzung wählt ihren Leiter mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse dieser Ausschusssitzung können nur zur Tagesordnung gefasst werden, die zur Einberufung geführt haben. Der Ausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Ausschusses können nur zur Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, dass alle Mitglieder des Ausschusses an der Versammlung teilnehmen und der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen. |
| 1. 2. | Dem Ausschuss obliegen folgende Aufgaben: 1. die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, 2. die Prüfung und Genehmigung des Haushaltsvoranschlags, 3. die Festsetzung von einmaligen und laufenden Beiträgen und Gebühren, 4. die Übernahme von Aufgaben von den Regionalverbänden, 5. die Ernennung von Ehrenmitgliedern, 6. die Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern, 7. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und 8. die Bildung der Widerspruchskommission. Der Ausschuss kann sich zur Durchführung seiner Aufgaben dritter, sachverständiger Personen bedienen, insbesondere zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlags. |
| 1. 2. 3. 4. 5. | Für jede Pferderasse die vom Landesverband betreut wird und deren Zucht in der Zuchtbuchordnung geregelt ist, wird ein Rassebeirat gebildet. Die Abteilungen des Landesverbandes für die Pferderassen nach Ziffer 1, wählen für jeweils angefangene 200 Landesverbandsmitglieder ihrer Rasse je einen Vertreter in den jeweiligen Rassebeirat. Züchter einer Pferderasse nach Ziffer 1, die Mitglied einer Abteilung des Bereichs E sind, nehmen bei der Bestimmung der Vertreter der jeweiligen Abteilung nach Satz 1 teil und haben dabei Stimmrecht. Jeder Regionalverband muss im Rassebeirat einer von ihm betreuten Pferderasse mit wenigstens zwei Mitgliedern vertreten sein. Die Vertreter werden von den Abteilungen des Landesverbands gewählt. Die Amtszeit der Vertreter entspricht der des Vorstands. Scheidet ein Vertreter einer Abteilung im Rassebeirat vorzeitig aus seinem Amt, so rückt derjenige mit der nächsthöheren Wahlstimmenzahl nach. Der Rassebeirat gibt sich eine Geschäftsordnung. |
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. | Der Rassebeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden des Rassebeirats schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. Die erstmalige Einberufung und die Leitung der ersten Sitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden des Landesverbandes oder seinen Beauftragten. Wird der Rassebeirat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht mehr nötig. Der Rassebeirat muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Rassebeirats muss der Vorsitzende des Rassebeirates eine außerordentliche Sitzung des Rassebeirates innerhalb von drei Wochen einberufen. Die Ziffer 1 Sätze 1 und 2 und Ziffer 2 gelten entsprechend. Wird dem Antrag nicht entsprochen, kann jedes Mitglied des Rassebeirates eine außerordentliche Sitzung des Rassebeirates schriftlich zehn Tage vor dem anberaumten Termin einberufen. Diese Sitzung des Rassebeirates wählt ihren Leiter mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse dieser Sitzung des Rassebeirates können nur zur Tagesordnung gefasst werden, die zur Einberufung geführt haben. Der Rassebeirat entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Rassebeirates können nur zur Tagesordnung gefasst werden, es sei denn, dass alle Mitglieder des Rassebeirates an der Versammlung teilnehmen und der Aufnahme des Antrages in die Tagesordnung zustimmen. |
| 1. 2. 3. | Die Bildung von Kommissionen und die Bestimmung und Abberufung ihrer Mitglieder, die Festlegung von Absatzveranstaltungen, Schauen und Prämierungen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Regionalverband und dem Ausschuss des Landesverbands und Beschlüsse zur Zuchtbuchordnung für die jeweilige Rasse, insbesondere über a) die Bestimmung der Zuchtziele b) das Zuchtprogramm, c) die Zuchtmethode d) die Zuchtwertschätzung e) die Selektion und ihrer Kriterien und f) die Bewertung. |
| 1. 2. 3. | Die Vertreterversammlung besteht aus den Vertretern der Mitglieder der Abteilungen der Regionalverbände und der Mitglieder der Abteilungen des Bereiches E des Landes verbandes (Delegierte). Die Mitglieder der Abteilungen der Regionalverbände und die Mitglieder der Abteilungen des Bereiches E des Landesverbandes bestimmen für jeweils angefangene 100 Abteilungsmitglieder je einen Delegierten in die Vertreterversammlung des Landesverbandes. Abteilungen der Regionalverbände und des Bereiches E des Landesverbandes mit weniger als 200 Abteilungsmitgliedern entsenden wenigstens 2 Delegierte. Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt 4 Jahre. Sie beginnt und endet mit der turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands. Der Vorstand kann bei Bedarf Gäste ohne Stimmrecht zur Vertreterversammlung insgesamt oder nur zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Die Delegierten der Regionalverbände einer Rasse bilden Abteilungen nach Maßgabe des § 3 Ziffer 3 dieser Satzung. |
| 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. | Die konstituierende Vertreterversammlung ist innerhalb von 3 Monaten nach der Bestimmung der Vertreter in den Regionalverbänden, durchzuführen. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Delegierten eingeladen sind und mindestens 25 Mitglieder und ein Vorsitzender anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 14 Tagen; die Bekanntmachung einer Tagesordnung ist erforderlich. Wird die Vertreterversammlung zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht mehr nötig. Die Vertreterversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist nach der Maßgabe der Absätze 1 und 2 einzuberufen, wenn – es der Ausschuss beschließt, es ein Drittel der Ausschussmitglieder schriftlich beantragen, es 16 Delegierte schriftlich beantragen oder es ein Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragen. Wird dem Antrag nicht entsprochen, können die antragstellenden Ausschussmitglieder, Delegierten oder Mitglieder aus ihrer Mitte eine Person ermächtigen, anstelle des Vorstandes die Vertreterversammlung einzuberufen und zu leiten. Diese Vertreterversammlung ist ohne Anwesenheit des Vorstandes beschlussfähig. Die Beschlüsse der Vertreterversammlung werden, soweit gesetzlich zulässig, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder, sofern diese Satzung nichts abweichendes regelt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse der Vertreterversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. |
| 1. 2. | Der Vertreterversammlung sind vorbehalten: 1. Die Wahl des Vorstandes, 2. die Entlastung des Vorstandes, 3. Beschlüsse über die Satzung und Satzungsänderungen, 4. Entgegennahme des Jahresabschlusses und des Haushaltsvoranschlags, sowie des Jahresberichts der Vorstandschaft 5. die Wahl von 2 Revisoren. Deren Amtszeit einspricht der des Vorstandes und 6. alle Maßnahmen, die gesetzlich der ausschließlichen Befugnis der Vertreter versammlung unterliegen. Die Vertreterversammlung kann auch Beschlüsse des Vorstands, des Ausschusses und früherer Vertreterversammlungen ändern oder aufheben. |
| 1. 2. 3. 4. | Der/die Zuchtleiter muss/müssen staatlich geprüfte/r Tierzuchtleiter sein. Er wird/sie werden vom Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten im Benehmen mit dem Ausschuss auf unbestimmte Zeit bestellt und in gleicher Weise abberufen. Aufgabe des/der Zuchtleiter/s ist es, Zuchtziele und Zuchtmethoden zu überprüfen und alle Maßnahmen zur Verbesserung der Pferdezucht zu planen, durchzuführen und die Mitglieder des Verbandes dabei zu beraten und zu unterstützen. Der/die Zuchtleiter hat/haben bei der Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben die gesetzlichen Vorschriften, die Satzung des Landesverbandes einschließlich der Zuchtbuchordnung und die Satzungen der Regionalverbände zu beachten. Zur Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben ist/sind der/die Zuchtleiter berechtigt, sich des Verbandspersonals zu bedienen, diesem Weisungen zu erteilen, die Einrichtungen des Landesverbands zu nutzen und Aufgaben an Dritte zu übertragen. Der/die Zuchtleiter besitzt/besitzen in allen Organen des Landesverbandes beratende Stimmen. Er/sie ist/sind zu allen Sitzungen zu laden. |
| Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Er ist an die Weisungen des Vorstands und die Geschäftsordnung des Vorstands gebunden. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die Durchführung der von dem Vorstand, dem Ausschuss, dem Rassebeirat, der Vertreterversammlung und den Kommissionen gefassten Beschlüsse. |
| 1. 2. | Die Bewertungskommissionen werden vom jeweiligen Rassebeirat bestellt, der auch das Verfahren regelt. Sie müssen mindestens aus dem Zuchtleiter bzw. seinem Vertreter und zwei jeweiligen Rassevertretern bestehen. Die Zuständigkeit der Bewertungskommissionen richtet sich nach der jeweils geltenden Zuchtbuchordnung des Landesverbands. Die Bewertungskommissionen sind insbesondere zuständig für die Führung der Hengstbücher, einschließlich der Eintragungen und Löschungen, und der Durchführung der Körungen. |
| 1. 2. | Die Widerspruchskommission besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Landesverbands, dem Zuchtleiter und dem 1. Vorsitzenden des jeweiligen Rassebeirats bzw. im Verhinderungsfall aus deren Vertreter. Bei Erhebung eines Widerspruchs prüft die iderspruchskommission die angegriffene Entscheidung der Bewertungskommission hinsichtlich ihrer formellen Rechtmäßigkeit und bestimmt gegebenenfalls eine Wiedervorstellung des bewerteten Zuchtpferdes. |
| 1. 2. 3. | Der Landesverband bestellt Stutbuchkommissionen, wenn ihm diese Aufgabe übertragen wird. Die Stutbuchkommissionen werden vom jeweiligen Rassebeirat bestellt, der auch das Verfahren regelt. Sie müssen mindestens aus dem Zuchtleiter bzw. seinem Vertreter und zwei jeweiligen Rassevertretern bestehen. Die Zuständigkeit der Stutbuchkommission richtet sich nach der jeweils geltenden Zuchtbuchordnung des Landesverbands. Die Stutbuchkommissionen sind insbesondere zuständig für die Führung des Stutbuches, einschließlich der Eintragungen und Löschungen. |
| 1. 2. 3. | Wegen schuldhaften Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung, der Zuchtbuchordnung und gegen Anordnungen der Verbandsorgane ist der Ausschuss berechtigt, folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder zu verhängen: 1. Verweis 2. Geldbusse oder 3. Sperre an der Teilnahme an Veranstaltungen des Landesverbandes von längstens einem Jahr. Die Höhe der Geldbusse und die Dauer der Sperre für den Einzelfall regelt der Ausschuss in seiner Geschäftsordnung. Das Recht der Verbände zum Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund durch die Regionalverbände oder dem Landesverband bleibt hiervon unberührt. Über die Ordnungsmaßnahme gegen ein Mitglied beschließt der Ausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme vor dem Ausschuss zu geben. Die Ordnungsmaßnahme ist zu begründen und dem Mitglied mit Begründung mittels eingeschriebenen Brief zuzusenden. Der Beschluss des Verbandsausschusses ist nicht anfechtbar. |
| Für Schäden jeder Art, die durch Maßnahmen oder das Unterlassen von Maßnahmen des Landesverbands oder aus der Benutzung oder aus Anlass der Nutzung von Verbandseinrichtungen oder dem Besuch von Verbandsveranstaltungen entstanden sind, haftet der Landsverband und seine Mitglieder nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. |
| Erweist sich eine Bestimmung der Satzung als unwirksam, so bleiben die übrigen Bestimmungen und Regeln wirksam. |
| 1. 2. 3. | Die Auflösung des Landesverbands kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Ladungsfrist schriftlich einberufenen Vertreterversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel der Mitglieder der Vertreterversammlung anwesend sein. Sofern die Vertreterversammlung nichts anderes bestimmt, sind der 1. Vorsitzende und der Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 2. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Landesbeirat aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbands ist das vorhandene Vermögen des Landesverbands zur Förderung der Pferdezucht in Bayern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Landwirtschaft und Forsten zu verwenden. |
München, den 22.05.2010