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Datum: Sonntag, 01 August 2010 | aktualisiert: 11.04.2008      
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Neuregelung
Informationen über die neue Regelung der Kennzeichnung und der Equidenpässe finden Sie HIER!




Tamme Hanken in München
Am 06. August 2010 ab 11Uhr ist Tamme Hanken wieder zu Besuch auf der Olympia-Reitanlage in München-Riem.
Zur Terminabsprache melden Sie sich bitte unter 089 92 69 67 204 bei

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Service [Equidenpässe]




Ansprechpartner für Equiden-/Pferdepass

Abteilung Pferdepässe

Mo.-Do. von 8.30 -12.00 Uhr und 13.00-16.00 Uhr
Fr. von 8.30-12.00 Uhr
Tel.: 089 - 926967-204
Fax: 089 - 907405



Was kostet der Equidenpass?

Kosten incl. 7% MWST
Porto
Bayerische Zuchtpferde
Roter Pferdepass / Eigentumsurkunde

15,00 €

3,05 €
Besitzwechsel
Mitglieder
Nichtmitglieder

15,00 €
30,00 €

3,05 € 3,05 €
Pferde ohne /oder mit ausl. Papieren
Grüner Pferdepass mit / oder ohne Eigentumsurkunde


45,00 €


3,05 €
Zweitschrift
Pferdepass und / oder Eigentumsurkunde

200,00 €
Signalement (=Diagramm) für Nichtmitglieder
bei Sammeltermin
zzgl. Einzelhoftermin
zzgl. Fahrtkosten

30,00 €
50,00 €
 Equidenpass-Antrag für nicht-registrierte Equiden inkl. Transponder (Chip)
Antrag und Transponder
   15,00 €
   zzgl. 2,00 € Nachnahme-
gebühr

Bei Antragstellung ist immer ein Scheck, Bargeld oder eine einmalige Abbuchungserlaubnis beizufügen plus Einschreibeporto. Ansonsten wird alles per Nachnahme mit 3,45 € versandt.
Die Kosten für die Kennzeichnung der Equiden entnehmen Sie bitte der aktuellen Gebührenordnung.

Bei Identifizierung eines Pferdes vor Ort werden zusätzlich Fahrtkosten berechnet.

Formular Besitzwechsel

Eidesstaatliche Erklärung für Zweitschrift


Equiden- bzw. Pferdepass


Wer braucht einen Equidenpass?

Jedes Pferd, Pony oder Esel egal welchen Alters oder welcher Nutzung. Nach dem Absetzen brauchen auch Fohlen einen Pass. Auch der mit einem Kauf oder Verkauf eines Pferdes verbundene Bestandswechsel ist nur mit dem Equidenpass möglich.

Roter Pferdepass
für alle Pferde mit einer bayerischen Zuchtabstammung.

Grüner Pferdepass
für alle Pferde ohne Papiere / Pferde mit ausländischen Papieren.

Welche Funktion hat der Equidenpass?

» Ein Dokument über die Identität des Pferdes.
» Er dient als Nachweis über den gesundheitlichen Status des Pferdes und seines Stalles.
» Der Pass und die Eigentumsurkunde dürfen nicht durch eigene Eintragungen verändert werden.
» Zur Vereinfachung von Kauf oder Verkauf eines Pferdes.
» Informationen über Impfungen, Medikations- und Gesundheitskontrollen bzw. Laboruntersuchungen.
» Der Pass entspricht europäischen Bestimmungen und ist ein Begleitdokument.
» Grundlage für alle Recherchen bei Diebstahl des Pferdes.
» Förderung der Eigentumssicherung.
» Der rote Zuchtpass weist Ergebnisse von Leistungsprüfungen aus und dokumentiert die Eintragungen in Zuchtbücher.
» Grundlage für die Eintragung als Turnierpferd national (FN) und international (FEI).
» Bei Ponys dokumentiert er das Stockmaß.
» Zur Besitzwechseleintragung im Pferdepass wird eine Kopie der Eigentumsurkunde oder eine Kopie des Kaufvertrags benötigt.
» Die Eigentumsurkunde wird zusammen mit dem Pferdepass dem neuen Eigentümer übergeben.

Wie bekommt man den Equidenpass?

Alle Pferde, Ponys und Esel mit Papieren (Abstammungsnachweis) eines deutschen Zuchtverbandes bekommen den roten Pferdepass mit einer Eigentumsurkunde nur von dem Zuchtverband, der auf dem Abstammungsnachweis steht.

Alle Pferde, Ponys und Esel ohne Papiere, oder mit ausländischen Papieren, die ihren Standort in Bayern haben, bekommen auch beim Landesverband Bayerischer Pferdezüchter einen grünen Pferdepass. Das Pferd muss identifiziert und gechippt werden. Hierzu benötigt man einen Tierarzt oder einen Kennzeichnungsbeauftragten des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.V..

Wer braucht einen Mikrochip/Transponder?

Alle Equiden (also nicht nur Pferde, sondern auch Esel, Zebras, etc.), die nach dem 01. Juli 2009 geboren wurden bzw. ältere Equiden, die neu zu registrieren sind, benötigen laut der EU-Verordnung EG 504/2008 einen Mikrochip. Es darf außerdem kein Pferdepass mehr erstellt werden ohne Angabe einer Chipnummer, sowie der Angabe des Tierhalters (= Stallinhaber) und seiner Betriebsnummer, der sog. Balis-Nummer. Diese Betriebsnummer muss zusammen mit der Chipnummer unbedingt auf dem Antrag zur Ausstellung eines Equidenpasses vermerkt werden.

Wo bekomme ich einen Mikrochip/Transponder?

Registrierte Equiden/Zuchttiere:
Die Fohlen, die Zuchtpapiere des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.V. erhalten, bekommen den Chip im Zuge der Identifikation bei den offiziellen Kennzeichnungsterminen der Regionalverbände. Alternativ kann auch ein Hoftermin vereinbart werden. Bitte beachten Sie hierbei, dass bei einem Einzelhoftermin 50 Euro (inkl. MwSt., zzlg Fahrtkosten) zusätzlich berechnet werden müssen. Wenn Sie einen Sammeltermin mit drei Fohlen oder mehr organisieren können, entfällt diese Gebühr. Bitte sprechen Sie sich mit Ihren Züchterkollegen ab, um einen Sammeltermin auf Ihrem Hof zu vereinbaren und geben Sie diesen Termin bitte rechtzeitig dem zuständigen Regionalverband bekannt.
Die Kennzeichnungsbeauftragten sind telefonisch unter 089/926967-400 oder 401 erreichbar.

Nicht-registrierte Equiden:
Ein Chip für ein nicht-registriertes Pferd muss vom Tierhalter (=Stallinhaber) schriftlich beim Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. beantragt werden. Vom Landesverband können nur noch Anträge von Tierhaltern, die in Bayern wohnhaft sind, bearbeitet werden.
Der Transponder wird zusammen mit dem Antrag zur Ausstellung eines Equidenpasses per Nachnahme an den Tierhalter versandt. Anschließend kann er von Ihrem Tierarzt oder einem unserer Kennzeichnungsbeauftragten implantiert werden. Den vollständig ausgefüllten Antrag schicken Sie an den Landesverband.

Wo erhalte ich eine Balis-Nummer?

Beim jeweils zuständigen Landwirtschaftsamt. In Bayern ist dies das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Falls Sie bereits eine Balis-Nummer besitzen, stellen Sie sicher, dass der Zusatz "Pferdehaltung" vorhanden ist.

Wann muss die Kennzeichnug erfolgen?

Fohlen müssen bis zum 31.12. ihres Geburtsjahres oder spätestens ein halbes Jahr nach ihrer Geburt, je nachdem, welche Frist später abläuft, gekennzeichnet werden. Die Fohlen werden frühestens im Alter von zwei Monaten gechippt, im Einzelfall, je nach Entwicklungsstand des Fohlens, auch früher oder später.

Zum Thema Arzneimittelbehandlung:

Der Pferdebesitzer muss sich entscheiden, ob sein Pferd ein sog. „Lebensmitteltier“ sein soll, also geschlachtet werden und dem menschlichen Verzehr dienen kann (Teil III-A), oder ob das Tier definitiv nicht in die Nahrungsmittelkette eingeführt werden soll (Teil II). Der Hintergrund dieser Wahlmöglichkeit ist die Behandlung mit Arzneimitteln, die nicht in jedem Fall erlaubt sind.

Wenn Sie sich als Besitzer für die „Nichtschlachtung“ entscheiden (Teil II) kann das Pferd mit allen zugelassenen Medikamenten behandelt werden. Allerdings ist diese Entscheidung unwiderruflich und muss auch bei jedem Besitzwechsel übernommen werden.

Bei der Entscheidung „Schlachtung/Lebensmitteltier“ (Teil III-A) dürfen einige Medikamente nicht angewandt werden bzw. es müssen Wartefristen bis zur Schlachtung eingehalten werden. Diese Entscheidung „kann jederzeit widerrufen“ werden, so dass ein Besitzwechsel nicht behindert wird.

Im Hinblick auf einen evtl. Verkauf des Pferdes ist es daher empfehlenswert, sich zunächst für den Status „Schlachtpferd/Lebensmitteltier“ zu entscheiden (Teil III-A), weil diese Entscheidung im - hoffentlich langen - Leben des Pferdes umkehrbar ist.

Wer braucht das Bestandsbuch:

Am 24. September 2001 ist die sogenannte „Bestandsbuchverordnung“ in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der Richtlinien 96/23/EG und 90/676/EG. Die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsbuches durch den Tierhalter betrifft auch alle Pferdebesitzer, deren Pferde nach Teil III-A des Equidenpasses als Schlachttiere ausgewiesen sind. Alle Pferdehaltenden-Betriebe müssen ein Bestandsbuch führen. Sobald nur ein Pferd des Stalles als Lebensmitteltier bestimmt ist.

Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass alle Anwendungen apothekenpflichtiger Arzneimittel in das Bestandsbuch eingetragen werden. Egal wer dem Pferd die Medikamente verabreicht hat. Es muss auch eine Kopie des Equidenpasses beim Bestandsbuch abgeheftet werden. Die Eintragung muss sofort am Stall der Tiere vorgenommen werden und auch dort immer verfügbar sein. Das Bestandsbuch muss fünf Jahre aufbewahrt werden beginnend mit der letzten Eintragung. Ein Standortwechsel während der Wartezeit muss hier ebenfalls dokumentiert werden.

Der Tierarzt selbst hat dem Pferdehalter unverzüglich das Original des kombinierten Anwendungs- und Abgabebelegs auszuhändigen, eine zweite Ausfertigung dessen ebenso fünf Jahre lang aufzubewahren wie der Tierhalter. Das Bestandsbuch muss dem betreuenden Tierarzt oder der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bestandsbuch über die Anwendung von Arzneimitteln

Name u. Anschrift des Pferdehalters:
Blatt Nr:.................
Identifizierung des Tieres:

Anzahl, Art und Identität der Tiere
Standort der/sTiere/s
zum Zeitpunkt der Behandlung/
in der Wartezeit
Arznei-
mittel-
bezeichn-
ung, Nr.des tierärzt-
lichen Anwend-
ungs- und Abgabe-
beleges
Datum der Anwendung
Wartezeit in Tagen
Name der an-
wendenden Person

Alte Pferdepässe ab Jahrgang 1998 bis September. 2000:

Bei allen Pferdepässen die in diesem Zeitraum vom Landesverband Bayerischer Pferdezüchter ausgestellt wurden, fehlt der Anhang zur Dokumentation von Behandlungen und der Entscheidung bezüglich Lebensmitteltier oder Nichtlebensmitteltier. Diesen Anhang können Sie beim Landesverband Abteilung Pferdepässe schriftlich, per E-Mail oder per Fax kostenfrei anfordern mit Angabe der Lebensnummer Ihres Pferdes. Dieser Anhang muss von einem Tierarzt nachgetragen werden. Wenn Sie den Arzneimittelanhang verloren haben, kann ein neuer beim Landesverband beantragt werden. In dieser Zweitschrift wird das Tier allerdings automatisch als Nichtschlachttier eingetragen.

Was passiert wenn ich noch keinen Equidenpass habe?

Die EU hat als Stichtag den 1. Juli. 2000 festgelegt. Es können Bußgelder verhängt werden, wenn kein Pferdepass vorhanden ist. Spätestens am Lebensende, wenn das Pferd geschlachtet oder von der Tierkörperbeseitigung entsorgt werden soll, sind Probleme zu erwarten.

Muss ein Pferd mit Abstammungsnachweis des Landesverbandes auch gechippt werden?

Nein. Für ältere Pferde mit einem Abstammungsnachweis des Landesverbandes Bayerischer Pferdezüchter e.V. gilt die neue Viehverkehrsordnung nicht in vollem Umfang. Da diese Pferde bereits registriert sind, entfällt die Pflicht das Tier zu chippen. Allerdings brauchen auch diese Tiere so schnell wie möglich einen Pferdepass. Dazu schicken Sie bitte den Abstammungsnachweis im Original an den Landesverband und beantragen einen Pferdepass.

Wie gebe ich einen Besitzwechsel bekannt?

Wenn ein Pferde gekauft wird, muss der neue Besitzer den Pferdepass im Original, eine Kopie der Eigentumsurkunde, sowie das Besitzwechselformular an den Landesverband schicken. Damit die Dokumente nicht verloren gehen, sollte dies am besten per Einschreiben geschehen.
Nicht-Mitglieder wenden sich bitte direkt an den Landesverband, Mitglieder an ihren jeweiligen Regionalverband. Die Änderung des Besitzverhältnisses wird auch in der HIT-Datenbank vermerkt.

Was ist die HIT-Datenbank?

In der sog. HIT-Datenbank werden die Daten der Pferde, sowie die des Tierhalters und des Besitzers erfasst. Dadurch soll zukünftig verhindert werden, dass mehrere Pässe für ein Pferd ausgestellt werden. Vor der Erstellung eines Pferdepasses müssen die Daten mit der mit der Datenbank abgeglichen werden.

Wann brauche ich den Equidenpass?

» Wenn der Tierarzt eine Behandlung (Impfen, Arzneimittelgabe, etc.) vornehmen soll.
» Das Mitführen eines Pferdepasses ist zwingend notwendig, wenn das Pferd mit dem Pferdehänger transportiert wird (Tierklinik, Turnier, Stallwechsel, etc.).
» Bei einem Ausritt muss der Pferdepass nur mitgeführt werden, wenn er nicht innerhalb von drei Stunden vorgelegt werden kann (z.B. Wanderritt).
Auch zur Schlachtung muss der Pferdepass vorgelegt werden. Dieser wird vom Schlachter eingezogen und anschließend an den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. zur Entwertung weitergeleitet.

Was passiert wenn ich den Pferdepass oder die Eigentumsurkunde verloren habe?

Unmittelbar nach dem Kauf eines Pferdes sollte der Besitzwechsel beim Landesverband durchgeführt werden. Somit ist das Pferd schon auf den Besitzer festgelegt. Dann kann ich auch beim Verband eine Zweitschrift für den Pferdepass und / oder der Eigentumsurkunde erstellen lassen. Der Verband sendet Ihnen dann eine offizielle Erklärung zu, diese füllen Sie bitte komplett aus und lassen Ihre Unterschrift vom Notar beglaubigen. Nun legen Sie noch drei Fotos bei. Auf den Fotos müssen Farbe, Abzeichen und Brandzeichen des Pferdes gut erkennbar sein. Bei dem grünen Pferdepass muss eine Erklärung ausgefüllt werden, die allerdings nicht vom Notar bestätigt werden muss. Zusätzlich muss ein Antrag mit Diagramm, der vom Tierarzt oder einem unserer Kennzeichnungsbeauftragten ausgefüllt wird, eingereicht werden. Die Fotos werden beim grünen Pferdepass nicht benötigt.
Im Zuge der Erstellung einer Zweitschrift erfolgt automatisch die Eintragung als Nicht-Schlachttier, egal welchen Status das Pferd zuvor hatte. Zudem werden die ausgestellten Zweitschriften am Jahresanfang in der Verbandszeitschrift Blickpunkt Zucht veröffentlicht.
Wenn der Original-Pferdepass bzw. die Original-Eigentumsurkunde wieder auftauchen, müssen Sie unverzüglich den Landesverband Bayerischer Pferdezüchter e.V. davon in Kenntnis setzen und die Zweitschrift zurücksenden.

Achtung:

» Der Pass und die Eigentumsurkunde bleiben Eigentum der ausstellenden Stelle.
» Änderungen dieses Dokumentes müssen bei der ausgegebenen Stelle beantragt werden.
» Der Pass und die Eigentumsurkunde dürfen nicht durch eigene Eintragungen verändert werden.
» Beim Besitzwechsel ist der Pass mit der Eigentumsurkunde / oder der Abstammungsnachweis dem neuen Besitzer weiterzugeben.
» Der Pass und die Eigentumsurkunde werden nur einmal ausgegeben. Eine Zweitschrift wird nur ausgegeben, wenn glaubhaft der Verlust oder die Unbrauchbarkeit des Originalpapiers bewiesen werden kann.
» Der Pass entspricht europäischen Bestimmungen und ist ein Begleitdokument.
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